Während einkommensschwache Menschen im Bereich der außergerichtlichen Beratung und Vertretung Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, kommt für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht.
Diese wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen durch das zuständige Gericht auf Antrag bewilligt. Grundlegende Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses selbst zu tragen. Dies richtet sich nach Ihrem Einkommen, das um Ihre laufenden Ausgaben und bestimmte Freibeträge bereinigt wird. Darüber hinaus muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten. Offensichtlich aussichtslose Verfahren werden daher nicht durch Prozesskostenhilfe unterstützt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass Sie von der Zahlung der Gerichtskosten und der Gebühren Ihres Rechtsanwaltes befreit sind. Diese Kosten übernimmt für Sie die Landeskasse.
Falls für Sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, sprechen Sie mich an. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe übernehme ich für Sie. Dies geschieht in der Regel zeitgleich mit der Einreichung der Klageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Den amtlichen Prozesskostenhilfeantrag mit Hinweisen finden Sie hier.