Wichtiges zum Schulanfang !
Das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen hat entschieden (Az. L 11 AS 349/17), dass Anschaffungskosten für Schulbücher NICHT von der Schulbedarfspauschale (30,- € plus 70,- € pro Jahr) erfasst sind.
Sofern die Anschaffungskosten für Schulbücher nicht anderweitig übernommen werden (z.B. im Wege der Lernmittelfreiheit), deckt der Regelbedarf diese Kosten nicht.
Kosten für Schulbücher sind nach diesem Urteil durch die Jobcenter also zusätzlich zur Schulbedarfspauschale zu erstatten, soweit sie nicht tatsächlich durch den Schulträger oder andere staatliche Stellen übernommen werden.
Erforderlich ist aber zunächst ein extra Antrag auf Übernahme dieser Kosten.
Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte dann unbedingt Widerspruch erhoben werden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Jobcenter diese Rechtsprechung umsetzen werden, zumindest bis das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung bestätigt.