Wieviel verdient eigentlich ein Anwalt…?
Typische Juristen-Antwort: es kommt darauf an ! Aus dem Nähkästchen geplaudert…
Im Sozialrecht erhält der Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sogenannte Rahmengebühren. Für ein durchschnittliches Widerspruchsverfahren von vorne bis hinten (Mandantengespräch, Beratung, Schriftsätze, Recherchen, Telefonate usw.) erhält man zum Beispiel 300,00 € zzgl. MwSt.
Legt der Mandant einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe (kostenfrei beim Amtsgericht erhältlich) vor, ist er von diesen Kosten befreit und muss nur einen Eigenanteil von 15,00 € zahlen (der auch erlassen werden kann). Der Anwalt erhält dann statt der 300,00 € nur einen Pauschalbetrag aus der Staatskasse: für eine Beratung fette 35,00 € oder aber bei einer Vertretung im Widerspruchsverfahren 85,00 €. Egal, wie umfangreich die ganze Sache wird.
Nachvollziehbar, dass man damit nicht mal seine Kanzleikosten (Personal, Miete, Technik, Fortbildungen,…….) decken kann, was ein Problem ist, weil man im Sozialrecht einen sehr hohen Anteil von Beratungshilfe-Mandaten hat.
Aber: gewinnt man ein Widerspruchsverfahren, muss die Behörde die gesetzlichen Gebühren zahlen, d.h. es gibt dann statt der pauschalen 85,00 € doch die gesetzlichen Gebühren von 300,00 €. Immerhin.
Dies bedeutet zusammengefasst: ein Sozialrechtsanwalt ist darauf angewiesen, möglichst viele Verfahren zu gewinnen, um sich zu finanzieren. Dies gilt umso mehr, wenn man fast nur Sozialrecht bearbeitet, so wie ich.
Daher mein Appell: beauftragen Sie mich nicht nur bei kniffligen Fällen, sondern auch, wenn die Fehler in den Behörden-Bescheiden (insbesondere Jobcenter) offensichtlich sind und Sie den Widerspruch auch ohne anwaltliche Vertretung einlegen könnten. Einfache Fälle, bei denen die Gebühren „leicht verdient“ sind, sind für eine sozialrechtliche Kanzlei nicht nur gern gesehen, sondern sogar überlebenswichtig.
Wenn Sie solche Widersprüche selbst erledigen, spart sich nur die Behörde die Kosten…