Sowohl beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als auch bei der Sozialhilfe kann ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung beansprucht werden, wenn eine Erkrankung/Behinderung nachgewiesen wird, die zu einem erhöhten finanziellen Aufwand bei der Ernährung führt.
In einem Fall der Sozialhilfe hat das Sozialgericht Kassel nun mit einem Urteil vom 02.04.2019 entschieden, dass bei einer gleichzeitig bestehenden Laktoseintoleranz und Fructoseintoleranz ein solcher Mehrbedarf nicht besteht.
Leider konnten wir das Sozialgericht nicht einmal davon überzeugen, zu dieser Frage ein ernährungswissenschaftliches Sachverständigengutachten einzuholen. In früheren Verfahren habe ich die Erfahrung gemacht, dass derartige Sachverständige bei solchen Ernährungs-Einschränkungen durchaus exakt nachweisen und berechnen können, ob und inwieweit Mehrkosten bei der Ernährung entstehen.
Das Sozialgericht hielt eine solche Sachverhaltsaufklärung nicht für angezeigt und wies die Klage ab.
Es wird nun zu prüfen sein, ob eine Berufung gegen dieses Urteil Sinn macht.