Das Bundessozialgericht hat heute in zwei Urteilen (B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R) entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für Schulbücher dann als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen hat, wenn der betroffene Schüler mangels Lernmittelfreiheit seine Schulbücher selbst kaufen muss.
Eigentlich sind die Kosten für Schulbücher zwar dem Grunde nach im monatlichen Regelbedarf enthalten, jedoch nicht in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Der Ermittlung des Regelbedarfs liege eine bundesweite Einkommens-und Verbrauchsstichprobe zugrunde, deren Ergebnis für Schulbücher nicht auf Schüler übertragbar sei, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt.
Deshalb muss das Jobcenter die Kosten für die Schulbücher erstatten, wenn Schüler diese mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen.
Diese aktuelle Informationen beruht ausschließlich auf der kurzen Pressemitteilung des Bundessozialgerichts. Die ausführlichen schriftlichen Urteilsgründe werden üblicherweise noch einige Wochen auf sich warten lassen.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie konsequent die Jobcenter diese Rechtsprechung nun in die Praxis umsetzen.