Seit August 2016 gibt es eine gesetzliche Neuregelung im SGB II (Jobcenter-Leistungen) bei der vorläufigen Bewilligung von Leistungen.
So sollen grundsätzlich Leistungen zunächst nur vorläufig unter Anrechnung eines voraussichtlichen („fiktiven“) Einkommens bewilligt werden, wenn ein schwankendes Einkommen vorliegt, dessen Höhe sich noch nicht sicher vorhersagen lässt. Spätestens nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums sollen die Leistungen dann endgültig festgesetzt werden, da dann ja die tatsächliche Höhe des Einkommens bekannt ist.
Hatte man im Nachhinein ein höheres Einkommen, als bei der vorläufigen Berechnung angenommen, folgt eine Erstattungsforderung des Jobcenter. Ist das Einkommen dagegen geringer gewesen, als zunächst vorläufig angerechnet, gibt es eine Nachzahlung durch das Jobcenter. So weit, so gut.
Allerdings ergeben sich durch die Neuregelung viele neue Unsicherheiten und ungeklärte Rechtsfragen. Kürzlich ist eine erste Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser neuen Norm ergangen. Dabei geht es um die Bildung eines Durchschnittseinkommen für den Bewilligungsabschnitt. Das BSG hat festgestellt, dass die Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit an die Jobcenter und damit deren Bescheide in einigen wichtigen Punkten klar gegen das Gesetz verstoßen.
Dies kann im Einzelfall – je nach Konstellation – einen großen Unterschied bei der Leistungshöhe machen !
Ich möchte hier gar nicht auf Einzelheiten eingehen, das würde höchstens als Einschlafmittel für Sie taugen. Aber ich möchte darauf hinweisen: seien Sie bei vorläufigen Bewilligungen des Jobcenter und insbesondere bei den dann folgenden endgültigen Festsetzungen kritisch. Hier lauern für die Jobcenter viele Fehlerquellen. Lassen Sie die Bescheide durch einen Fachanwalt für Sozialrecht prüfen.