Letzte Woche ging es vor dem Sozialgericht Kassel um einen Entziehungsbescheid, mit dem die zuvor bewilligten Jobcenter-Leistungen ab einem bestimmten Zeitraum vollständig entzogen wurden.
Vordergründig ging es nur um drei Monate Leistungsanspruch von jeweils lediglich ca. 30,00 bis 50,00 €. Zunächst ist es grundsätzlich gut, dass man auch wegen solch geringer Beträge den Rechtsweg in Anspruch nehmen kann. Für viele ist schon das Gefühl enorm wichtig, Gerechtigkeit bekommen zu haben.
In dem heutigen Fall kommt aber hinzu, dass durch den Entziehungsbescheid des Jobcenter auch automatisch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endete. Folge: Mandant musste ca. 550,00 € Beiträge zu freiwilligen Krankenversicherung für die drei Monate zahlen.
Durch den Erfolg heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (Anerkenntnis des Jobcenter) erhält der Mandant also nicht nur den augenscheinlich kleinen Betrag der SGB II-Leistungen nachgezahlt, sondern er erhält auch die Versicherungsbeiträge der Krankenkasse zurück, da rückwirkend wieder die Pflichtversicherung gilt.