Ab dem 01.09.2019 gelten im Bereich der Stadt Kassel beim Arbeitslosengeld II (Jobcenter) und der Sozialhilfe neue Mietobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen werden die Unterkunftskosten als „angemessen” im Sinne des Gesetzes angesehen.
Die nachfolgenden Werte beziehen sich auf die Kaltmiete einschließlich der Betriebskosten. Kosten für Heizung und Warmwasser werden also zusätzlich gezahlt.
Das Jobcenter wendet die neuen Grenzwerte ab dem 01.09.2019 bei allen Neuanträgen sowie bei Mietbeginn 01.09.2019 an. Meines Erachtens müsste es jedoch so sein, dass diese neuen Mietobergrenzen auf ALLE Leistungsberechtigten angewendet werden müssen, also auch auf diejenigen, die im laufenden Leistungsbezug sind und deren Wohnkosten die alten Mietobergrenzen überschreiten.
Ich empfehle daher dringend, einen Blick in die aktuelle Leistungsberechnung zu werfen, ob möglicherweise für die Zeit ab September 2019 nur die alten Mietobergrenzen verwendet werden.
Die neuen Werte lauten wie folgt (PHH = Personenzahl im Haushalt):
1-PHH: 416,50 € (bisher 393,00 €)
2-PHH: 491,50 € (bisher 470,00 €)
3-PHH: 579,50 € (bisher 534,00 €)
4-PHH: 649,00 € (bisher 639,45 €)
5-PHH: 813,00 € (wie bisher)