Letzte Woche erging ein jedenfalls für sozialrechtlich tätige Rechtsanwälte wichtiges und erfreuliches Urteil des Bundessozialgerichts.
Ausgangspunkt ist § 63 SGB X, wonach die Behörde im Falle eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens die Kosten des Rechtsanwaltes nach den gesetzlichen Gebühren zu erstatten hat.
Diese Regelung ist übrigens für Rechtsanwälte im Sozialrecht überlebensnotwendig. Bei einem üblichen Widerspruchsverfahren in Jobcenter-Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt bei Vorlage eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe exakt 85,00 € Anwaltsgebühren für die gesamte Tätigkeit im Widerspruchsverfahren. Wird nun das Widerspruchsverfahren gewonnen und das Jobcenter muss nach der obigen Regelung die gesetzlichen Gebühren erstatten, so kann der Rechtsanwalt statt der Beratungshilfe gegenüber dem Jobcenter im Regelfall 300,00 € abrechnen. Ein erheblicher Unterschied.
Es liegt auf der Hand, dass sich eine Kanzlei nur mit den Gebühren aus der Beratungshilfe nicht führen lässt. Sozialrechtlich tätige Anwälte sind daher – jedenfalls im Bereich der Jobcenter-Verfahren – auf möglichst viele gewonnene Verfahren wirtschaftlich angewiesen.
Nun haben viele Jobcenter in den vergangenen Jahren zu einem Trick gegriffen: schuldete ein Mandant dem Jobcenter aus alten Rückforderungsbescheiden noch Geld (was sehr häufig der Fall ist) und gewann dieser Mandant nun mithilfe eines Anwalts ein Widerspruchsverfahren, so rechnete das Jobcenter die eigentlich fälligen Anwaltskosten mit den Schulden des Mandanten auf. Dies hatte nun zur Folge, dass der Anwalt auf seinen erarbeiteten Gebühren sitzen blieb, weil der Mandant noch alte Schulden beim Jobcenter hatte.
Diese Verwaltungspraxis hatte (möglicherweise…) zum Ziel, Anwälte von der Übernahme von SGB II-Mandaten abzuhalten, weil sie immer damit rechnen mussten, trotz Gewinn im Verfahren keine Kostenerstattung zu erhalten.
Das Bundessozialgericht hat dieser Praxis nun endlich einen Riegel vorgeschoben. Es gilt ein klares Aufrechnungsverbot.