Derzeit häufen sich die Anfragen zu Fällen, die das Bundesteilhabegesetz betreffen. In diesem Bereich fanden in der letzten Zeit erhebliche Gesetzesänderungen statt, zuletzt zum 01.01.2020. So wird der gesamte Bereich der Eingliederungshilfe reformiert. Es werden die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt von der Hilfe zum Lebensunterhalt und die notwendigen Kosten der Unterkunft, die wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Recht der Sozialhilfe bzw. nach dem SGB II gewährt werden.
Meinem ersten – subjektiven und nicht annähernd repräsentativen ! – Eindruck nach führt dies zumindest in der Anfangszeit zu ganz erheblichen praktischen Problemen. Die Ämter schieben sich teilweise Zuständigkeiten gegenseitig zu, einige Träger sind offenbar von der Flut von Anträgen vollkommen überfordert. Auch die Gerichte wissen in den ersten Eilverfahren häufig nichts mit der neuen Rechtslage anzufangen.
Ganz praktischer Fall, gerade erst heute in der Beratung gehabt: schwerer Alkoholiker befindet sich derzeit in einer Entzugsklinik und soll eigentlich entlassen werden. Er soll in ein speziell für diese Fälle ausgelegtes Wohnheim als besondere Wohnform einziehen, da er voraussichtlich in seinem normalen Alltags-Umfeld sofort wieder in den Alkoholismus abstürzen würde. Eine Aufnahme in dem Wohnheim kann jedoch erst nach Kostenzusage durch den zuständigen Träger erfolgen. Hier fühlt sich jetzt keiner der Träger zuständig, sowohl bei der sachlichen als auch bei der örtlichen Zuständigkeit gibt es Probleme und Diskussionen. Wenn da nicht schnellstens was passiert, entlässt die Klinik den Patienten und das Wohnheim verweigert die Aufnahme, weil die Kostenzuständigkeit nicht geklärt ist. Der neuerliche Absturz des Mandanten wäre vorprogrammiert.
Zum Bundesteilhabegesetz muss ich unbedingt noch weitere Fortbildung betreiben, nächste Woche steht der erste Lehrgang hierzu an.