Ich möchte auf eine ganz wichtige Sache hinweisen, die derzeit bei den Jobcenter-Leistungen zu beachten ist.

Bezieht man ein eigenes Einkommen und aufstockende Jobcenter-Leistungen, wird üblicherweise zunächst eine nur vorläufige Bewilligung für sechs Monate unter Anrechnung des voraussichtlichen Einkommens erlassen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erfolgt dann rückwirkend eine endgültige Berechnung („Festsetzung“) der Leistungen. Hat man dann in dem relevanten Zeitraum tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt, als in der vorläufigen Leistungsbewilligung berücksichtigt, erlässt das Jobcenter einen sog. Erstattungsbescheid. Man muss also eine Rückzahlung an das Jobcenter leisten, weil das eigene Einkommen tatsächlich höher war, als gedacht.

Im Rahmen des Corona-Krise hat der Gesetzgeber im Frühjahr u.a. zu diesem Thema eine Ausnahmevorschrift erlassen. Diese gilt für alle Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 beginnen. Eine endgültige Festsetzung erfolgt in diesen Fällen nur dann, wenn der Leistungsberechtigte dies gegenüber dem Jobcenter beantragt. Das Jobcenter kann also eine endgültige Festsetzung ausnahmsweise von sich aus (ohne Antrag) nicht vornehmen.

Dies bedeutet: hat man eine vorläufige Leistungsbewilligung erhalten, die in dem oben genannten Zeitraum begonnen hat und hat man nun tatsächlich doch ein höheres Einkommen erzielt, als in der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt, kann das Jobcenter kein Geld zurückfordern. Man darf an dieser Stelle natürlich nicht den Fehler machen, als Leistungsberechtigter selbst einen Antrag auf endgültige Festsetzung zu stellen.

Sollte das Jobcenter dennoch von sich aus eine endgültige Festsetzung durchführen und durch einen Erstattungsbescheid Geld zurückfordern, so wäre dies rechtswidrig. Hiergegen sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden. Lassen Sie sich in solchen Fällen beraten.

 

Wichtige Besonderheit aktuell im SGB II (Jobcenter) bei der endgültigen Festsetzung