Im Rahmen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber im letzten Frühjahr den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen (Jobcenter, Sozialamt) eingerichtet.
Diese Regelungen wurden nun (erneut) verlängert, diesmal bis zum 31.03.2021.
Von dieser Regelung betroffen sind unter anderem die erleichterte Vermögensprüfung, wie auch die Frage der zu erstattenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Betroffen ist auch die Konstellation, dass über vorläufig bewilligte Leistungen nur dann abschließend entschieden wird, wenn der Leistungsberechtigte dies ausdrücklich beantragt.
Auch wenn in der Praxis oftmals der Begriff “vereinfachter Zugang” leider nicht gerade der Realität entspricht und die Behörden die Regelungen leider nicht immer zutreffend anwenden, ist die Zielrichtung des Gesetzes im Grunde nicht ganz verkehrt.