Ich freue mich natürlich immer über Abhilfebescheides von Behörden, weil diese stets bedeuten, dass ein Verfahren für den Mandanten erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
 
Über den Abhilfebescheid einer Krankenkasse, den ich heute Morgen vorgefunden habe, habe ich mich aber ganz besonders gefreut. Es ging dabei um ein für den Betroffenen extrem wichtiges Ziel: die Übernahme der (sehr hohen) laufenden Kosten für die fortlaufende Versorgung mit einem Medikamentes. Die Besonderheit in diesem Fall liegt darin, dass dieses Medikament von den Zulassungsbehörden für die Behandlung der konkreten Krankheit keine Zulassung erhalten hat.
 
Die Verwendung eines Medikaments gegen eine Krankheit ohne Zulassung für diese Behandlung nennt man “Off-Label-Use”, was so viel bedeutet wie “nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch”.
 
Ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse in diesem Rahmen ist schwer durchzusetzen und nur in sehr engen Grenzen möglich. Diese Fälle beschränken sich praktisch auf die Behandlung von tödlich verlaufenden Krankheiten oder Krankheiten, die dem gleichzustellen sind. Die Einzelheiten sind rechtlich und in der Regel auch medizinisch höchst kompliziert.
 
Betroffen sind eigentlich immer Menschen mit einer sehr schweren Erkrankung, die völlig verzweifelt sind, weil sämtliche zugelassenen Medikamente nicht weitergeholfen haben.
 
So ist es auch in dem Fall, in dem ich heute Morgen Kenntnis von der sehr erfreulichen Abhilfe erhalten habe. Hier hat sich die Krankenkasse nun doch noch im Widerspruchsverfahren bereit erklärt, das eigentlich nicht zur Behandlung dieser Erkrankung zugelassene Medikament zu finanzieren. Diese Entscheidung war für den betroffenen Mandanten lebenswichtig, wobei dies tatsächlich fast wörtlich zu nehmen ist.
 
Glücklicherweise hat es die Krankenkasse nicht auf ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht ankommen lassen, was jedenfalls noch mal ein bis zwei Wochen Zeit gekostet hätte.
Off-Label-Use