Profisportler sind über ihre Arbeitgeber regelmäßig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Schnell ist es passiert, dass ein Profisportler bei der Ausübung seines Berufs eine Verletzung erleidet, z.B. durch ein Foul des Gegenspielers. Diese Verletzungen werden häufig als Arbeitsunfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt, was den entsprechenden Versicherungsschutz zur Folge hat.
Daneben ist es auch denkbar, dass gesundheitliche Schädigungen von Profisportlern als Berufskrankheiten durch die Berufsgenossenschaften anerkannt werden.
In einem aktuellen Fall hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg einen Meniskusschaden eines Profi-Handballers als Berufskrankheit nach Nummer 2102 der Berufskrankheiten-Liste (“Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten”) anerkannt.
In der ersten Instanz war die Klage des Sportlers noch erfolglos. Das Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf und bejahte die Anerkennung des Meniskusschadens als Berufskrankheit.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass beim Handball die Kniegelenke durch schnelle Richtungsänderungen bei hohem Tempo, häufig auch mit unkontrolliertem Aufkommen auf dem Hallenboden bei Sprungwürfen, überdurchschnittlich belastet würden.
Dabei bewertete es das Gericht als ausreichend, dass der Kläger im Zeitpunkt der ersten Meniskusschäden bereits drei Jahre als versicherter Profihandballer tätig gewesen war. Die Berufsgenossenschaft hatte ihrerseits als weitere Voraussetzung eine Mindestbelastungsdauer von 3200 Stunden angesetzt. Auf eine solche Stundenanzahl kommt ein Profi-Sportler allein durch Training und Wettkämpfe üblicherweise nicht.
Das Gericht führte hierzu aus, für die Forderung einer Mindest-Belastungsdauer von 3200 Stunden bestünde weder eine wissenschaftliche noch eine gesetzliche Grundlage. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Ausübung von Profisport mit den damit verbundenen Trainingseinheiten und Wettkämpfen zu hohen Belastungsspitzen führe. Die geringere Dauer der Trainingseinheiten und Wettkämpfe eines Profisportlers sei nicht mit einem üblichen 8 Stunden-Arbeitstag eines sonstigen Arbeitnehmers in Relation zu setzen.
Während also bei sonstigen Arbeitnehmern eine gewisse Mindest-Belastungsdauer nachgewiesen werden muss, kann dies bei Profisportlern durch hohe Belastungsspitzen im intensiven Trainings- oder Wettkampfsbetrieb ausgeglichen werden.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.03.2021, Az. L 8 U 1828/19, ist ohne weiteres auf andere Sportarten übertragbar, die ähnliche Belastungen für die Kniegelenke nach sich ziehen, wie zum Beispiel Basketball oder Fußball.