Nachdem in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit bereits unter anderem das Sozialgericht Kassel und das Sozialgericht Gießen Ansprüche von Hartz IV-Leistungsberechtigten auf einen Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP-2-Masken verneint hatten, hat inzwischen das Landessozialgericht in Darmstadt (zweite Instanz) in einem Eilverfahren diese ablehnende Rechtsprechung bestätigt.
Das LSG hat die ablehnende Entscheidung insbesondere damit begründet, dass nicht erkennbar sei, dass das menschenwürdige Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert werden könne oder das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine Mehrbedarfsbewilligung erfordere. Dabei verwies das Landessozialgericht insbesondere auf die Wiederverwendbarkeit von FFP-2-Masken und den inzwischen gesunkenen Preis (Hess. LSG, Az. L 9 AS 158/21 B ER).