Nach einer neuen Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen (Beschluss vom 19.04.2022, Aktenzeichen L 5 SB 1045/21 B) kann eine nachträgliche Gesundheitsverschlechterung während eines Klageverfahrens bezüglich einer Erhöhung des Behindertengrades im laufenden Verfahren berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit entfällt nach dieser Entscheidung nicht etwa durch die weitere bloße Möglichkeit, einen Neufeststellungsantrag gegenüber dem Versorgungsamt zu stellen.
Die Fortführung des Klageverfahrens und die Möglichkeit eines Neufeststellungsantrag sind eigenständige Verfahren und schließen sich nicht gegenseitig aus.
In der Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen ging es um die Frage, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Nach dieser Entscheidung darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren gegen den eine GdB-Erhöhung ablehnenden Bescheid nicht mit der Begründung versagt werden, die nachträgliche Gesundheitsverschlechterung könne außergerichtlich in einem Neufeststellungsantrag gegenüber der Behörde geltend gemacht werden.
Im Klartext: wenn bereits ein Klageverfahren wegen einer GdB-Erhöhung anhängig ist und sich während dieses Verfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einstellt, so kann diese Verschlechterung noch im laufenden Verfahren berücksichtigt werden. Man muss nicht zwingend mit einem Neufeststellungsantrag beim Versorgungsamt „von vorne beginnen”.