Der Bundestag berät derzeit die ersten Gesetzentwürfe der Bundesregierung, mit denen in naher Zukunft die sogenannten Hartz IV-Gesetze (SGB II) abgelöst werden sollen.
Das Ganze soll dann den Namen “Bürgergeld” erhalten.
Eine Bewertung der Änderungen ist natürlich erst dann möglich, wenn die endgültige Gesetzesfassung vorliegt. Die ersten durchgesickerten Änderungsvorhaben der Bundesregierung haben jedoch schon dazu geführt, dass die neue Sozialleistung etwas verächtlich und skeptisch auch als “Bürger-Hartz” bezeichnet wird.
Sicherlich werden sich die Regelbedarf erhöhen, allerdings voraussichtlich längst nicht in dem Maße, wie von vielen Stellen gefordert. Die Rede ist zum Beispiel von 502 € für eine alleinstehende Person (derzeit 449 €).
In den ersten zwei Jahren des Bürgergeldbezuges soll es eine sogenannte Karenzzeit geben, damit sich die Leistungsberechtigten stärker auf die Arbeitssuche und Weiterbildung konzentrieren können.
Innerhalb dieser Karenzzeit sollen die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen werden, ohne Deckelung durch Mietobergrenzen.
Auch auf eine Prüfung des Vermögens soll in dieser Karenzzeit verzichtet werden, sofern es nicht “erheblich” ist. Mit “erheblich” soll ein Betrag von 60.000 € für eine Person bzw. 30.000 € für jede weitere im Haushalt lebende Person gemeint sein.
Nach Ablauf der Karenzzeit soll es eine einfachere Vermögensprüfung mit höheren Freibeträgen geben, als es jetzt der Fall ist.
Die bisherige Eingliederungsvereinbarung soll nun “Kooperationsplan” heißen, der (so die Theorie) von den Leistungsberechtigten und den Integrationsfachkräften der Jobcenter gemeinsam erarbeitet werden soll.
Vollständig abgeschafft werden soll der sogenannte “Vermittlungsvorrang in Arbeit”, also das bisher wichtigste Ziel, die Leistungsberechtigten so schnell wie möglich irgendwie in irgendeine Arbeit zu vermitteln, um die Hilfsbedürftigkeit kurzfristig zu verringern. Stattdessen sollen Geringqualifizierte eher auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Ausbildung unterstützt werden, damit ihnen der Zugang zum Fachkräfte-Arbeitsmarkt geöffnet werden kann.
Auch bei Leistungsminderungen/Sanktionen und der Einkommensanrechnung wird es wohl Änderungen geben.
Etwas eigentlich dringend Notwendiges und Wichtiges wird offenbar erneut nicht umgesetzt, nämlich die Herausnahme der Stromkosten aus dem Regelbedarf. Die tatsächlichen Stromkosten übersteigen den rechnerischen Anteil innerhalb des Regelbedarfs praktisch immer. Dies hat zur Folge, dass die für den weiteren Lebensunterhalt vorgesehenen monatlichen Leistungen anteilig zur Zahlung der Stromrechnung verwendet werden müssen, also weniger zum Leben übrig bleibt, als das Existenzminimum vorsieht.
Die Lösung wäre, die Stromkosten aus dem Regelbedarf herauszunehmen und in den Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu überführen. Dies wird aber nicht geschehen.
Wir werden sehen, wie das Gesetz schlussendlich tatsächlich aussieht und wie dieses dann von den zuständigen Behörden in der Praxis umgesetzt wird.
Da wird für Rechtsberater in diesem Bereich eine Menge Fortbildungsarbeit anstehen, um von Beginn an eine gute Beratung anbieten zu können.