Die derzeit stark ansteigenden Wohn-Nebenkosten und Energiekosten sind für viele Menschen ein echtes Problem.
Bedarfsgemeinschaften, die ohnehin bereits im Leistungsbezug beim Jobcenter oder Sozialamt stehen, können ihre Nebenkostenabrechnung bzw. Heizkostenabrechnung bei der Behörde zur Prüfung einreichen. Von dort aus wird überprüft, ob und inwieweit diese Nachzahlung übernommen werden kann. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, da häufig nur die sogenannten “angemessenen” Kosten übernommen werden. Im Zweifel lohnt es sich, einen Bescheid der Behörde, mit welchem die Nachzahlung entweder gar nicht oder nur teilweise übernommen wird, überprüfen zu lassen.
Wichtig:
Auch Menschen, die wegen ihres Einkommens gar keine laufenden Leistungen des Jobcenter erhalten oder die mit ihrem Renteneinkommen knapp über der Sozialhilfegrenze liegen, können unter Umständen Sozialleistungen für ihre Nebenkostennachzahlung bzw. Heizkostennachzahlung erhalten.
Denn solche Nebenkostennachzahlungen gehören zum sogenannten “Bedarf” im Monat der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung. Gerade bei einer relativ hohen Nebenkostennachzahlung kann es durchaus sein, dass die Betroffenen für diesen einen Monat der Nebenkostennachzahlung einen Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter oder dem Sozialamt haben, auch wenn das Einkommen ansonsten für den monatlichen Bedarf ausreicht.
Dabei kommt es darauf an, schnell zu handeln. Denn ein Antrag auf Leistungen beim Jobcenter oder Sozialamt kann nicht rückwirkend gestellt werden. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass Sie nach Erhalt einer Nebenkosten- oder Heizkostenabrechnung noch im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Wenn die Zeit hierfür knapp wird, ist es ausreichend, zunächst einen formlosen Antrag zu stellen und die notwendigen weiteren Unterlagen nachzureichen.
Also: auch wenn Sie möglicherweise keine laufenden Leistungen des Jobcenter oder des Sozialamtes beziehen, lohnt sich unbedingt eine Prüfung, ob sich der Staat an Ihrer Nebenkostennachzahlung beteiligen muss.