Neue Berufskrankheiten ab April 2025

Inhalte, Voraussetzungen und betroffene Berufe

Zum 1. April 2025 treten drei neue Berufskrankheiten in Kraft, die durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) offiziell anerkannt wurden. Im Folgenden werden die Inhalte und Voraussetzungen dieser Berufskrankheiten sowie die betroffenen Berufsgruppen ausführlich dargestellt.

1. Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter (BK-Nr. 2117)

Die Läsion der Rotatorenmanschette ist eine Erkrankung der Schulter, die durch langjährige und intensive Belastungen verursacht wird. Typische Einwirkungen sind:

  • Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
  • häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
  • Heben schwerer Lasten, das eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordert,
  • Hand-Arm-Schwingungen.

Diese Belastungen führen zu einer Schädigung der Sehnen und Muskeln der Rotatorenmanschette, die für die Stabilität und Beweglichkeit der Schulter verantwortlich sind. Besonders gefährdet sind Personen, die über viele Jahre hinweg solche Tätigkeiten ausüben.

Betroffene Berufe

  • Bau- und Forstarbeiter
  • Beschäftigte in der Textilindustrie
  • Schweißer, Schleifer und Monteure
  • Mitarbeitende in der Fischverarbeitung und auf Schlachthofarbeitsplätzen

Die Anerkennung dieser Berufskrankheit setzt voraus, dass eine kumulative Belastung von mindestens 3.600 Stunden Überschulterarbeit oder repetitive Bewegungen des Oberarms vorliegt.

2. Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern (BK-Nr. 2118)

Gonarthrose ist eine degenerative Erkrankung des Kniegelenks, die durch übermäßige Belastung entsteht. Sie betrifft ausschließlich professionelle Fußballspielerinnen und -spieler, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestens 13 Jahre professionelle Tätigkeit als Fußballspieler/in,
  • Davon mindestens 10 Jahre in den höchsten Ligen (bei Männern: drei oberste Ligen; bei Frauen: zwei oberste Ligen).

Die Erkrankung wird durch die spezifischen Belastungen des Fußballsports wie abrupte Richtungswechsel, Sprünge und Schüsse begünstigt. Auch Tätigkeiten in niedrigeren Ligen im Alter von 16 bis 19 Jahren können berücksichtigt werden.

Betroffene Berufsgruppe

Diese Berufskrankheit ist auf den Profifußball beschränkt und betrifft keine anderen Berufe wie Fliesenleger oder Bauarbeiter. Für letztere gilt weiterhin die Berufskrankheit BK-Nr. 2112, die Gonarthrose durch kniende Tätigkeiten abdeckt.

3. Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition (BK-Nr. 4117)

Diese Atemwegserkrankung entsteht durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub am Arbeitsplatz. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine kumulative Dosis von mindestens zwei Quarzstaubjahren oberhalb einer Konzentration von 0,1 mg/m³. Die Erkrankung umfasst chronische Bronchitis und Emphysem, wobei beide Krankheiten auch getrennt auftreten können.

Betroffene Berufe (Beispiele)

  • Erzbergleute
  • Tunnelbauer
  • Ofenmaurer
  • Beschäftigte in der Steingewinnung und -bearbeitung
  • Mitarbeitende in Dentallabors
  • Gussputzer und Sandstrahler

Die Exposition gegenüber alveolengängigen Staubpartikeln wie Quarz, Cristobalit oder Tridymit ist ein zentraler Auslöser dieser Erkrankung.

Die Rolle eines Fachanwalts für Sozialrecht

Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist ein komplexes Verfahren, das medizinische Nachweise und rechtliche Argumentation erfordert. Ein Fachanwalt für Sozialrecht spielt dabei eine wichtige Rolle: Er unterstützt Betroffene nicht nur bei der Antragstellung, sondern auch bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG). Der Anwalt prüft zunächst alle Unterlagen auf Vollständigkeit und stellt sicher, dass medizinische Gutachten korrekt erstellt wurden. Bei Ablehnungen hilft er dabei, Widersprüche fristgerecht einzulegen – hierbei beträgt die Frist einen Monat – und fundierte Argumente zu formulieren.

Sollte ein Widerspruch keinen Erfolg haben, vertritt der Anwalt seine Mandanten vor dem Sozialgericht. Dabei bringt er nicht nur juristische Expertise ein, sondern sorgt auch dafür, dass zusätzliche medizinische Gutachten eingeholt werden können, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung zu belegen.

Ein erfahrener Fachanwalt kennt die Feinheiten des Sozialrechts sowie die Anforderungen an Berufskrankheitenverfahren. Er kann Schwachstellen im Verfahren frühzeitig erkennen und gezielt darauf reagieren – etwa bei unzureichenden Gutachten oder fehlerhaften Bewertungen durch die BG. Zudem entlastet er Betroffene emotional, indem er die Kommunikation mit Behörden übernimmt und sich für ihre Rechte stark macht.

Handlungsanweisungen für Betroffene

Wenn Sie den Verdacht haben, an einer Berufskrankheit zu leiden:

Beachten Sie die Fristen: Für Widersprüche gegen negative Bescheide beträgt die Frist einen Monat, ebenso für Klagen vor dem Sozialgericht.

Wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder Betriebsarzt, um eine Verdachtsanzeige zu stellen.

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen und medizinische Befunde.

Ziehen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzu, um Ihre Erfolgschancen zu erhöhen.

FAQ zu Berufskrankheiten und den neuen Regelungen ab April 2025

1. Was ist eine Berufskrankheit?
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch besondere Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht wird und in der Berufskrankheiten-Liste (BKV) aufgeführt ist. Sie unterscheidet sich von allgemeinen Erkrankungen dadurch, dass sie spezifisch mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht.

2. Welche neuen Berufskrankheiten gibt es ab dem 1. April 2025?
Ab April 2025 werden drei neue Berufskrankheiten anerkannt:

  • Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter (BK-Nr. 2117) durch langjährige Belastungen wie Überkopfarbeiten.
  • Gonarthrose (BK-Nr. 2118) bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13 Jahren Tätigkeit, davon 10 Jahre in den höchsten Ligen.
  • Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem (BK-Nr. 4117) durch langjährige Quarzstaubexposition.

3. Welche Berufe sind von den neuen Berufskrankheiten betroffen (Beispiele)?

  • Rotatorenmanschette: Bauarbeiter, Schweißer, Monteure, Beschäftigte in der Textilindustrie oder Fischverarbeitung.
  • Gonarthrose: Nur professionelle Fußballspielerinnen und -spieler.
  • COPD durch Quarzstaub: Tunnelbauer, Bergleute, Ofenmaurer, Dentallabor-Mitarbeiter.

4. Wie wird eine Berufskrankheit anerkannt?
Der Verdacht auf eine Berufskrankheit wird von einem Arzt oder Betroffenen selbst bei der Berufsgenossenschaft gemeldet. Diese prüft die Exposition am Arbeitsplatz und den medizinischen Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung.

5. Was ist eine „Wie-Berufskrankheit“?
Eine „Wie-Berufskrankheit“ (gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII) kann anerkannt werden, wenn eine Erkrankung nicht in der BKV gelistet ist, aber neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass sie durch berufliche Einwirkungen verursacht wurde.

6. Welche Leistungen stehen mir bei Anerkennung einer Berufskrankheit zu?
Betroffene erhalten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, darunter:

  • Kostenübernahme für Heilbehandlungen,
  • medizinische Rehabilitation,
  • Umschulungen oder berufliche Anpassungsmaßnahmen,
  • Rentenzahlungen bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 20 %.

7. Was tun bei Ablehnung des Antrags auf Anerkennung?
Wenn die Berufsgenossenschaft die Anerkennung ablehnt, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wird auch dieser abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

8. Warum sollte ich einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen?
Ein Fachanwalt kennt die rechtlichen Anforderungen und medizinischen Nachweise, die für die Anerkennung einer Berufskrankheit erforderlich sind. Er unterstützt bei Widersprüchen und Klagen und erhöht die Erfolgschancen erheblich.

9. Wie lange dauert das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit?
Das Verfahren kann je nach Komplexität mehrere Monate bis Jahre dauern, da umfangreiche Prüfungen und Gutachten erforderlich sind.

10. Kann ich selbst eine Verdachtsanzeige stellen?
Ja, Betroffene können formlos eine Verdachtsanzeige bei ihrer Berufsgenossenschaft einreichen, falls kein Arzt oder Arbeitgeber dies übernimmt.

Dieser Beitrag dient ausschließlich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder medizinische Beratung. Für spezifische Anliegen sollten Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht oder einen Arzt konsultieren.

Neue Berufskrankheiten ab April 2025