Derzeit führe ich wieder einzelne Verfahren aus dem Bereich des Opferentschädigungsrechts. Dieser Bereich ist in der Öffentlichkeit nicht gerade sehr bekannt.
Aus dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz können sich für Opfer von Gewalttaten Ansprüche auf verschiedene staatliche Leistungen ergeben, soweit diese Gewalttaten zu gesundheitlichen Schäden geführt haben. Dies gilt auch für Hinterbliebene von Personen, die infolge der Gewalttat verstorben sind.
Nach der juristischen Definition ist eine Gewalttat ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person. In der Praxis geht es dabei häufig um Fälle sexuellen Missbrauchs. Hierbei liegen die Taten nicht selten bereits viele Jahre zurück, gerade bei Missbrauchstaten gegenüber Minderjährigen. In solchen Fällen ist die Aufklärung des Sachverhalts und der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel aufwendig und für die Betroffenen emotional aufwühlend.
Gerade dann, wenn der Täter der Gewalttat nicht strafrechtlich verurteilt wurde, ist der sozialrechtliche Nachweis des Vorliegens dieser Gewalttat nicht einfach, aber keineswegs ausgeschlossen. Die rechtlichen Einzelheiten hierzu sind kompliziert und würden den Rahmen dieses kurzen Informationsbeitrages deutlich sprengen.
Gegenstand der Verfahren aus diesem Bereich ist neben dem Nachweis der eigentlichen Gewalttat auch die Frage, welche konkreten gesundheitlichen Schäden (physisch und psychisch) durch die Gewalttat verursacht wurden und wie schwerwiegend diese Schädigungen sind.
Zuständig für die Bearbeitung von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz ist übrigens hier bei uns in Hessen das Versorgungsamt. Sollte nach einer Antragsablehnung und einem erfolglosen Widerspruchsverfahren eine Klage erforderlich werden, so gilt die Zuständigkeit der Sozialgerichte.
Sollten Sie zu diesem Themenbereich Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an.