Diese Frage wird derzeit bundesweit heiß diskutiert und ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Bisher haben in Deutschland nur einige (wenige) Sozialgerichte einen solchen Anspruch bejaht.
Heutzutage wird ab einer gewissen Schul-Klasse erwartet, dass ein Schüler für die Bearbeitung von vielfältigen Schul-Aufgaben einen internetfähigen Computer zur Verfügung hat. In der Realität ist man ohne einen solchen Computer schon “abgehängt”, was die Bildungschancen angeht.
Eine Familie, die von Hartz IV-Leistungen leben muss, dürfte in der Regel Schwierigkeiten haben, einen solchen Computer zu finanzieren. Eine Kostenübernahme durch die Jobcenter ist jedoch im Gesetz nicht unmittelbar vorgesehen. Die Jobcenter lehnen derartige Anträge auch ohne weitere Prüfung ab.
In einem von mir betreuten Verfahren konnten wir neulich zunächst in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass das Jobcenter zumindest zunächst ein Darlehen für die Anschaffung eines Computers gewährt, damit der betroffene Schüler kurzfristig über einen Computer verfügen kann. Im sogenannten Hauptsacheverfahren hat das Sozialgericht Kassel dann allerdings die Klage abgewiesen und entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für den Computer nicht übernehmen muss.
Obwohl der erforderliche Berufungsstreitwert nicht erreicht wurde (Folge: Berufung eigentlich nicht möglich), hat das Sozialgericht dennoch die Berufung zugelassen, weil die zu klärende Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat. Entsprechend haben wir auch eine Berufung zum Landessozialgericht eingereicht.
Vorgestern hatte ich bereits kurz über die am gleichen Tag ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts zum Thema “Übernahme der Kosten für Schulbücher” berichtet. Hier hat das BSG entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für Schulbücher übernehmen muss, sofern keine Lernmittelfreiheit besteht, die Bücher also privat gezahlt werden müssen.
Meines Erachtens wird es nun spannend. Denn die rechtliche Begründung des Bundessozialgerichts zu den Schulbüchern, jedenfalls soweit Sie sich aus der kurzen Pressemitteilung ergibt, könnte auf die Frage der Kostenübernahme für einen Schul-Computer durchaus übertragbar sein. Ich bin auf die Veröffentlichung der ausführlichen Urteilsgründe gespannt, damit wir gegebenenfalls ergänzend argumentieren können.
Irgendwann wird das Bundessozialgericht auch die Frage einer Kostenübernahme für einen Schul-Computer abschließend klären müssen.