Nochmal zum Thema Schulbedarfe:
Nach wie vor sind die Schulbedarfe gegenüber dem Jobcenter ein heißes Thema, bei dem sich in der Rechtsprechung nach und nach so einiges tut. In dem Schulbedarfs-Paket (jetzt 150,00 € pro Jahr) enthalten sind nach der Gesetzesbegründung „Gegenstände zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkasten, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck)“.
Alle anderen Schulbedarfe, die hier nicht hineinpassen, sollten gegenüber dem Jobcenter beantragt werden, z.B. Eigenanteile zu Schulbuchkosten und von der Schule verlangte Kosten für ergänzende Literatur, den Atlas, Kopiekosten, Klassenkasse, Computer etc.
Wichtig sind immer Bescheinigungen der Schule über die Notwendigkeit der Ausgabe und Zahlungsquittungen bzw. Rechnungen.
Nach den letzten Urteilen des Bundessozialgerichts zu den Schulbuchkosten sollte gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter Widerspruch und ggf. Klage eingelegt werden. Nur so lässt sich weitere positive Rechtsprechung für die Betroffenen entwickeln und erreichen.