Orthopädisches Gutachten in einer Schwerbehindertensache (Klageverfahren) wegen Höhe des Behindertengrades und Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung). Im Durchschnitt haben solche Gutachten einen Umfang von irgendwas zwischen 40 und 80 Seiten. Das Gutachten, das ich in dieser Woche zur Prüfung vorliegen hatte, besteht aus siebeneinhalb Seiten, davon die Hälfte nur Wiedergabe des bisherigen Akteninhaltes.
Die Beantwortung der Beweisfragen besteht aus genau einer halben Seite. Es werden nur Diagnosen mitgeteilt (die kannten wir schon aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte…) und die Mitteilung, dass hieraus ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 folge. Keine Begründung, wieso, weshalb, warum, nix.
Und der Clou…zur Frage des Merkzeichens „G“ teilt der Gutachter mit: „Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt nicht vor.“
Aha. Interessant. Zum einen wieder kein einziges Wort zur Begründung. Und dann noch das Merkzeichen verwechselt. Es geht nicht um eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkeichen „aG“), sondern um eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen „G“), also etwas völlig anderes.
In der Schule wäre die Sache klar: Thema verfehlt, Note 6, setzen. Hier erhält der Sachverständige nun nach meiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht die Möglichkeit einer Ergänzung seines „Gutachtens“.