Zum Abschluss der Woche noch etwas Positives: erfolgreicher Ausweg aus der „Krankengeld-Falle“ !
Gesetzliche Ausgangssituation: bei laufendem Krankengeld-Bezug darf kein einziger Tag Lücke der laufenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Feststellung bestehen. Es kommt also nicht nur auf die tatsächlich durchgehende Erkrankung an, sondern auf die ärztliche Feststellung dieser Erkrankung. Diese ist auch nicht rückwirkend möglich. Bei nur einem Tag Lücke fällt der ganze Krankengeld-Anspruch (und manchmal sogar die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung!) weg !
Hier war es so, dass der Mandant wegen Depressionen krank war bzw. ist. An einigen Tagen, an denen er zum Arzt hätte gehen müssen, um die Krankschreibung zu verlängern, hat er dies nicht getan, weil er es krankheitsbedingt nicht mal schaffte, aus dem Bett aufzustehen. Die Krankenkasse stellte daraufhin das Krankengeld wegen der Lücke in der fortlaufenden Krankschreibung ein.
Im Widerspruchsverfahren hatten wir nun Erfolg, die Krankenkasse zahlt das Krankengeld weiter (und dazu die Anwaltskosten). Die Krankenkasse ist der Argumentation gefolgt, dass der Mandant an den betreffenden Tagen „handlungsunfähig“ war.
Hier bin ich doch positiv von dieser Entscheidung überrascht. Häufig kommen in diesen Konstellationen solche Argumente der Krankenkassen, der Mandant hätte doch einen Hausbesuch des Arztes einfordern oder sich ins Krankenhaus einliefern lassen können, um die Krankschreibung zu erhalten. Dass ein Mensch im Einzelfall krankheitsbedingt nicht mal hierzu in der Lage ist, hat die Krankenkasse in diesem Fall zum Glück erkannt.
Es freut mich sehr, dass die Krankenkasse eingelenkt hat. Man kann sich vorstellen, was es mit einem ohnehin schon schwer depressiven Menschen macht, wenn ihm auch noch die wirtschaftliche Existenz unter den Füßen weggezogen wird, nur weil er praktisch zu krank war, um zum Arzt zu gehen.