Gesetzlich krankenversicherte Personen erhalten von der Krankenkasse während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld (soweit der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten muss).
Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen (Brutto-)Arbeitseinkommens, es darf jedoch 90 % des Nettogehaltes nicht übersteigen.
Als Arbeitseinkommen wird dabei grundsätzlich das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Gehalt zugrunde gelegt, mindestens jedoch das während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte Gehalt.
Wird man also im Februar krank und hat im Januar 2000,00 € brutto verdient, so beträgt das Krankengeld 70 % von 2000,00 €, also brutto 1400,00 €. So weit, so gut.
Was passiert aber, wenn der Versicherte z.B. zum 1. Januar einen neuen Job antritt und gleich zum 16. Januar krank wird?
In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber noch keine Lohnfortzahlung leisten, sodass er nur das Gehalt der ersten Januar-Hälfte zahlen wird, ab dann tritt zunächst das Krankengeld ein.
Hier wird dann in der Regel nicht auf das Gehalt des Vormonats abgestellt, sondern auf das Gehalt im Monat Januar, also dem ersten Monat im neuen Job. Nun muss man aber aufpassen, was die Höhe des Krankengeldes angeht.
Es gibt Krankenkassen, die bei der Berechnung des Krankengeldes folgenden Fehler machen: im obigen Beispiel hätte der Arbeitgeber nur die Hälfte des Bruttogehaltes, also 1000,00 € für den 1. Januar bis 15. Januar an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Hierauf stellen manche Krankenkassen ab und zahlen dann nur noch 70 % von 1000,00 €, also nur 700,00 € Krankengeld.
Dies kann – schon vom Ergebnis her gedacht – nicht richtig sein. Man stelle sich vor, man wird nach einem Tag Arbeit im neuen Job krank. Soll dann das Krankengeld 70 % des Gehaltes für einen einzigen Tag Arbeit betragen? Wohl kaum. Das Krankengeld stellt schließlich eine Lohnersatzleistung dar.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2006 muss in einem solchen Fall, dass der relevante Abrechnungszeitraum des Arbeitgebers nicht volle vier Wochen umfasst, das regelmäßige Monats-Gehalt des Versicherten geschätzt werden. Als Grundlage kann hierzu zum Beispiel eine Gehalts-Vereinbarung im Arbeitsvertrag dienen.
Im obigen Beispiel muss das Krankengeld daher auch dann 1400,00 € brutto betragen, wenn der Arbeitgeber im relevanten Abrechnungsmonat Januar tatsächlich nur 1000,00 € brutto an Gehalt für die erste Januar-Hälfte zahlte.
Klingt kompliziert? Die Berechnung des Krankengeldes ist in der Tat im Einzelfall nicht einfach. Dennoch bin ich der Meinung, dass eine derart wichtige höchstrichterliche Rechtsprechung einer Krankenkasse bekannt sein sollte.
In einem konkreten Fall der oben geschilderten Konstellation, der kürzlich in meiner Kanzlei vorkam, konnten wir die Krankenkasse glücklicherweise innerhalb weniger Tage dazu bringen, die Krankengeld-Berechnung entsprechend des obigen Urteils zu korrigieren.