Erfreuliche Post des Versorgungsamtes liegt auf dem Tisch. Ein minderjähriges Kind im Grundschulalter mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung sollte die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit einer ständigen Begleitung) erhalten, was durch das Versorgungsamt zunächst abgelehnt wurde. Im Widerspruchsverfahren hatten wir nun erfreulicherweise Erfolg, die Merkzeichen werden nunmehr anerkannt.
Die Schwierigkeit in solchen Fällen besteht darin, den alterstypischen Hilfebedarf eines Kindes zu unterscheiden von Folgen einer bestehenden Behinderung. Hier war es allerdings so, dass das Kind sich gerade beim Einschätzen von Gefahren im Straßenverkehr etc. deutlich von nicht behinderten Kindern gleichen Alters unterscheidet, sodass wir die Merkzeichen durchsetzen konnten. Hilfreich war dabei ein ausführliches Pflegegutachten des MDK, dass die behinderungsbedingten Beeinträchtigungen deutlich beschrieb.
Dennoch war der Antrag zunächst abgelehnt worden.