Das Bundessozialgericht hat am 13.07.2022 eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, ob Einnahmen aus Trinkgeldern als Einkommen im Sinne des SGB II zu bewerten sind und somit den Leistungsanspruch gegenüber dem Jobcenter mindern.
Das BSG hat zu dem Aktenzeichen B7/14 AS 75/20 R entschieden, dass sich Trinkgeld bei der Berechnung des ALG II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirkt, wenn es 10 % des Regelbedarfs übersteigt.
In dem entschiedenen Fall hatte die in der Gastronomie tätige Klägerin neben ihrem eigentlichen Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 € monatlich erhalten.
Entgegen der Entscheidungen des Jobcenter und des Landessozialgerichts handelt es sich bei diesem Trinkgeld nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht um Erwerbseinkommen und bleibt somit anrechnungsfrei.
Das Trinkgeld sei vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung bestünde. Daraus folge, dass das Trinkgeld erst dann als Einkommen anzurechnen sei, wenn es die Lage des Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
Dies sei bei einem Betrag von 25 € monatlich, also deutlich unter der Grenze von 10 % des Regelbedarfs, nicht der Fall.