Der Schwerbehindertenausweis ist ein wichtiges Dokument für Menschen mit anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, da er den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) nach außen hin nachweist.
Es kann jedoch Verwirrung aufkommen, wenn der befristete Schwerbehindertenausweis abläuft. Viele Menschen sind unsicher, ob sie die Feststellung des GdB erneut beantragen müssen oder ob es ausreicht, einfach einen neuen Ausweis zu beantragen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Befristung des Ausweises nicht bedeutet, dass auch die Feststellung des GdB befristet ist. Die Feststellung des GdB bleibt immer so lange bestehen, bis das Versorgungsamt per Bescheid einen anderen GdB festsetzt. Dies gilt unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
Wenn die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises abläuft, reicht es daher aus, beim Versorgungsamt einfach die Ausstellung eines neuen Ausweises beantragen.
Einen Änderungsantrag sollte man nur dann stellen, wenn tatsächlich die Feststellung eines höheren GdB oder eines Merkzeichens angestrebt wird. Denn durch einen Änderungsantrag werden alle Beeinträchtigungen erneut vollständig überprüft. Dies kann auch zur Folge haben, dass ein niedrigerer GdB festgestellt und im schlimmsten Fall sogar die Schwerbehinderung aberkannt wird. Solch ein Antrag kann also ein klassisches Eigentor bedeuten und muss gut überlegt sein.
Um das Verhältnis zwischen dem GdB-Feststellungsbescheid und dem Schwerbehindertenausweis zu verdeutlichen, kann man es mit der Fahrerlaubnis und dem Führerschein vergleichen. Wenn der befristete Führerschein abläuft, kann man auch einfach die Ausstellung eines neuen Dokuments beantragen, ohne dass die Fahrerlaubnis verloren geht und man sich noch einmal durch die Fahrprüfung quälen muss. Auch wenn der Vergleich etwas hinkt, verhält es sich mit dem Schwerbehindertenausweis ähnlich: Die Gültigkeit des Ausweises kann ablaufen, aber die Feststellung des GdB bleibt erhalten.
Aber: das Versorgungsamt kann jederzeit (auch wenn die Gültigkeit des Ausweises noch gar nicht abläuft) von Amts wegen inhaltlich prüfen, ob es den zuletzt festgestellten GdB noch für zutreffend hält und gegebenenfalls eine abweichende Feststellung durch einen Bescheid treffen.
Dies geschieht insbesondere nach Krebserkrankungen („Heilungsbewährung“), aber auch bei psychischen Erkrankungen und vielen anderen Beeinträchtigungen, bei denen eine Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse möglich ist.
Wichtig: jeder Bescheid des Versorgungsamtes kann mit einem Widerspruch angefochten werden ! Nicht selten mit Erfolg (siehe: Warum man Bescheide des Versorgungsamtes erfolgreich anfechten kann).
Sollte das Versorgungsamt also einen GdB herabsenken oder Merkzeichen aberkennen wollen, so lohnt es sich, diesen Bescheid professionell durch einen Fachanwalt für Sozialrecht überprüfen zu lassen.