Das sozialrechtliche Verfahren ist sehr formal und gliedert sich grob in folgende Abschnitte:
1.) Verwaltungsverfahren
Das Verfahren beginnt häufig mit Ihrem Antrag auf eine bestimmte Leistung (z.B. Erwerbsminderungsrente, Feststellung des Behindertengrades, Jobcenter-Leistungen etc.).
Möglich ist jedoch auch, dass die Behörde von sich aus eine für Sie negative Entscheidung durch eine sogenannte schriftliche Anhörung vorbereitet (z.B. Einstellung oder Rückforderung von Leistungen, Herabsenkung des Behindertengrades etc.).
Das Verwaltungsverfahren endet in der Regel durch einen sogenannten Verwaltungsakt, also einen schriftlichen Bescheid der Behörde.
2.) Widerspruchsverfahren
Gegen einen solchen Bescheid steht Ihnen das Rechtsmittel des Widerspruchs zur Verfügung, der innerhalb eines Monats eingelegt werden muss.
In diesem Widerspruchsverfahren prüft die gleiche Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den beanstandeten Bescheid noch einmal. Das Widerspruchsverfahren endet mit einer schriftlichen Widerspruchsentscheidung der Behörde.
Entweder ist der Widerspruch vollständig erfolgreich, dann erlässt die Behörde einen sogenannten Abhilfebescheid und das Verfahren ist beendet. Soweit die Behörde den Widerspruch jedoch als unbegründet zurückweist, ergeht ein sogenannter Widerspruchsbescheid.
3.) Gerichtliches Verfahren / Klageverfahren
Gegen einen solchen Widerspruchsbescheid kann dann innerhalb eines Monats eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.
Dieses Klageverfahren läuft zunächst meist auf schriftlichem Weg ab. In Verfahren mit medizinischem Bezug holt das Gericht häufig Befundberichte bei Ihren behandelnden Ärzten ein, manchmal kommt es zur Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten.
Klärt sich das Verfahren nicht unstreitig (z.B. durch eine Abhilfe der Behörde, eine Klagerücknahme oder einen Vergleich), kommt es schlussendlich zu einer schriftlichen Entscheidung des Gerichts durch ein Urteil, dem in der Regel eine mündliche Verhandlung vorausgeht. Eine Entscheidung des Gerichts ohne eine solche mündliche Verhandlung ist jedoch auch möglich.
In seltenen Fällen kann sich das gerichtliche Verfahren über zwei oder sogar drei Instanzen (Landes- und Bundessozialgericht) erstrecken. Eine vollständige Darstellung des gesamten theoretischen Rechtsweges würde den Rahmen dieses kurzen Überblicks jedoch sprengen.
Wichtig: Sie allein entscheiden zu jedem Zeitpunkt, welche Rechtsmittel Sie in Anspruch nehmen wollen. Sie können eingeleitete Verfahren auch jederzeit beenden, wenn Sie dies wünschen. Sie befinden sich also nicht hilflos in den „Mühlen der Justiz“, sondern halten die Fäden des Handelns zu jedem Zeitpunkt in Ihren Händen.
Selbstverständlich berate ich Sie gerne zu den jeweiligen Erfolgsaussichten und zur Sinnhaftigkeit von Rechtsmitteln in Ihrem Einzelfall.
Wenn Sie mich mit Ihrer Vertretung beauftragen, „lotse“ ich Sie durch die notwendigen Verfahrensschritte und berücksichtige dabei sämtliche einzuhaltenden Fristen und Vorschriften.
Sie können mich ab jedem Zeitpunkt des oben erläuterten Verfahrensablaufs beauftragen. In vielen Fällen ist jedoch eine möglichst frühzeitige anwaltliche Beratung oder Vertretung sinnvoll, um das Verfahren möglichst früh in Ihrem Interesse in die richtigen Bahnen zu lenken.
Jeder der Verfahrensschritte löst bei einer anwaltlichen Vertretung gesonderte Anwaltskosten aus.
Bei finanzieller Hilfebedürftigkeit ist für das Widerspruchsverfahren die Inanspruchnahme von Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren die Beantragung der Prozesskostenhilfe möglich. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung kommt es ganz auf Ihren konkreten Versicherungstarif an, welche Verfahrensabschnitte erfasst sind.
Haben Sie zu den Einzelheiten Fragen ? Sprechen Sie mich gerne an.